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26.01.2026
Mann im Winter mit Wecker
Bild: KI-generiert

Grundsätzlich gilt: Das Wegerisiko zur Arbeit tragen die Arbeitnehmer! 

Gerade in der Winterzeit müssen Beschäftigte damit rechnen, dass es über Nacht schneit oder die Straßen glatt werden. Dies gilt auch für den potentiellen Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel bei solcher Witterung. Deshalb müssen sie dies bei der kalkulierten Fahrzeit zum Betrieb mit einberechnen und früher von zu Hause aufbrechen. Kommt es zu solch vermeidbaren und nicht nur geringfügigen Verspätungen, so kann das sogar ein Grund für eine Er- bzw. Abmahnung sein. Etwas anderes gilt für den Fall, dass über Nacht ein Sturm Bäume entwurzelt, die zu Straßensperrungen führen. Hiermit müssen Beschäftigte nicht rechnen. Sie müssen aber – sofern möglich - die Verspätung sofort beim Arbeitgeber telefonisch melden. Einen Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit haben die Beschäftigten in diesen Fällen nicht: Zwar können sie nichts für die schlechten Witterungsbedingungen und die glatten Straßen. Der Grund des Fehlens liegt aber nicht in ihrer Person, sondern in der objektiven Verkehrslage. Diese betrifft alle Beschäftigten aus der entsprechenden Fahrtrichtung. Wenn Beschäftigte also witterungsbedingt (oder wegen Stau) den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen können, entfällt der Entgeltanspruch.

Achtung: Springt hingegen der eigene Wagen des Mitarbeiters wegen der Kälte überraschend nicht an, so liegt die Ursache in seinem persönlichen Bereich. Dann könnte ein Anspruch auf Vergütung der Verspätungszeit nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehen. Das Gleiche gilt auch, wenn bspw. die Kita geschlossen bleibt und der Beschäftigte auf die Schnelle keine Kinderbetreuung findet.

Hinweis: Der Anspruch aus § 616 BGB (= Entgeltanspruch trotz persönlicher Verhinderung, ohne Verschulden für kurze Zeit – ca. 3-5 Tage) ist jedoch vertraglich abänderbar. Es kann damit nicht nur eine Verbesserung zugunsten der Arbeitnehmer vorgenommen werden, sondern der Anspruch kann umgekehrt auch beschränkt, sogar vollständig ausgeschlossen werden. Möglich ist dies sowohl durch Arbeitsvertrag als auch Tarifvertrag. In Tarifverträgen findet sich häufig eine katalogmäßige Aufzählung von Freistellungsfällen, einschließlich der hierfür zu gewährenden Freistellungszeit. Eine solche Regelung wird im Regelfall ein abschließender Katalog sein, der die Anwendung des § 616 BGB im Übrigen ausschließt. 

Manteltarifvertrag Nord

In unserem Manteltarifvertrag Nord wird der § 616 BGB für folgende bezahlte Freistellungen in Höhe eines Arbeitstages gewährt:

- beim Tode des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners
- beim Tode des leiblichen Kindes
- beim Tode der Eltern
- bei der Geburt des eigenen Kindes
- für die eigene Hochzeit

Ein Entgeltanspruch trotz persönlicher Verhinderung, ohne Verschulden für kurze Zeit durch das Nichtanspringen des Autos ist also ausgeschlossen.
 

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